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   LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20 (https://dejure.org/2022,2232)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.01.2022 - L 12 SO 210/20 (https://dejure.org/2022,2232)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. Januar 2022 - L 12 SO 210/20 (https://dejure.org/2022,2232)
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    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform nach dem SGB XII ; Anforderungen an eine Abgrenzung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des "Ambulant Betreuten Wohnens (ABeWO)" im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - L 9 SO 314/15

    Anspruch auf Leistungen zur Ermöglichung oder Sicherung selbständigen Wohnens

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20
    Das SG schließe sich den Ausführungen des 9. Senates des LSG NRW (Urteil vom 20.10.2016, L 9 SO 314/15, juris) an, der ausgeführt habe, der Begriff des selbstständigen Wohnens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW könne nicht losgelöst von den zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Vorschriften der Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit selbstbestimmtem Wohnen ausgelegt werden.

    Für die Anwendung des § 14 Abs. 1, 2 SGB IX genügt es, dass der Kläger ein Rehabilitationsträger i.S.d. §§ 5 Nr. 5, 6 Nr. 7 SGB IX war (und ist) und es sich bei dem ursprünglichen Antrag der leistungsberechtigten Hilfeempfängerin vom 02.11.2012 (jedenfalls auch) um einen Rehabilitationsantrag gehandelt hat, während unerheblich bleibt, ob die erbrachten Leistungen tatsächlich Teilhabeleistungen waren (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 7/13 R, Rn. 19f., juris; LSG NRW Urteil vom 20.10.2016, L 9 SO 314/15, Rn. 28, juris; vgl. auch Bayerisches LSG Urteil vom 21.01.2016, L 8 SO 235/14, Rn. 33, juris).

    a) Der Senat lässt deshalb dahinstehen, ob mit dem SG der Rechtsprechung des 9.Senates des LSG NRW (Urteil vom 20.10.2016, L 9 SO 314/15, Rn. 31ff., juris) zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW zu folgen ist.

    In Bezug auf die Rechtsprechung des 9. Senates bliebe jedenfalls zu bedenken, dass sie sich an einer Rechtsprechung des BSG zu § 98 Abs. 5 S. 1 SGB XII entwickelt hat (vgl. LSG NRW Urteil vom 20.10.2016, L 9 SO 314/15, Rn. 33, juris, m.w.N aus der Rspr. des 9. Senates), die den Begriff der dort angesprochenen ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten parallel zur Eingliederungshilfe durch ABeWo (§ 53, 54 SGB XII a. F. i.Vm. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a. F.) verstanden hat.

    Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege verfolgen also im Ausgangspunkt unterschiedliche Zielrichtungen (LSG NRW Urteil vom 20.10.2016, L 9 SO 314/15, Rn. 33, juris; Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 61 Rn. 38).

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20
    Dieser hat dem in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII NRW (vgl. heute § 2a Abs. 1 Nr. 2 AG-SGB XII NRW, der den das Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich durch das Bundesteilhabegesetz seit Januar 2020 neu regelnden § 103 Abs. 2 SGB IX in Bezug nimmt) zweifelsohne zum Ausdruck kommenden sozialhilferechtlichen Gesamtfallgrundsatz (vgl. dazu Hochheim in Hauck/Noftz, SGB I, 06/2018, § 28 Rn. 23) Rechnung tragend wie folgt ausgeführt: Für die Abgrenzung zwischen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit komme es auf die "Hauptzielrichtung" bzw. den "Schwerpunkt" der gegenüber der Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum erbrachten Leistungen an (zum möglichen Nebeneinander in der Leistungserbringung: BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 1/17 R, Rn. 31, juris; Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 61 Rn. 39, 40; zur Zuständigkeit für die Auslegung des Landesrechtes: BSG a.a.O., Rn. 13, juris).

    Soweit die notwendige Teilhabe in Bezug auf ein selbstbestimmtes Wohnen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben allein durch eine pflegerische Unterstützung verwirklicht wird, scheiden Leistungen nach § 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 und 7 SGB IX a. F. dabei aus (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 1/17 R, Rn. 31, juris; BSG Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 1/12 R, Rn. 14ff., juris; zur seit jeher schwierigen Abgrenzung: Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 61 Rn. 36 ff.).

    Soweit die Beklagte weiter ausführt, auch der LWL habe im Wege der Amtshilfe im Januar 2013 (u.a.) Bedarf an tagesstrukturierenden Maßnahmen gesehen, können eben gerade auch solche, wie dargelegt (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 1/17 R, Rn. 31, juris), eine Hilfe zur Pflege darstellen, erfolgen sie nicht zum Zwecke der Integration in die Gesellschaft mit dem Ziel auf eine zunehmende Verselbstständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld, sondern mit der Intention der Ermöglichung der erforderlichen Verrichtungen des Alltages (ohne Zielsetzung einer Verselbstständigung im Sinne der Eingliederung).

    Es sei ein umfassender Hilfebedarf über 24 Stunden täglich festzustellen (zu einer in diesem Fall naheliegenden Einordnung als Hilfen zur Pflege: BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 1/17 R, Rn. 16, 31 juris).

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20
    Eine Beiladung der Hilfeempfängerin war nicht notwendig im Sinne des § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG, weil im Rahmen eines Erstattungsstreites zwischen Leistungsträgern die Position des Leistungsberechtigten nicht berührt wird (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 7/13 R, Rn. 18, juris; Ulrich in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 14 Rn. 129).

    Die als Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 7/13 R, Rn. 16, juris; Grube in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 102 Rn. 47) und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

    Dessen Rückgriff auf § 102 SGB X ist jedenfalls dann nicht gesperrt, wenn er sich einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der dem des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist (grundlegend: BSG Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, Rn. 10ff., juris; BSG Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, Rn. 11ff., juris; BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 7/13 R, Rn. 23, juris; BSG Urteil vom 13.09.2011, B 1 KR 25/10 R, Rn. 10, juris; Grube in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 102 Rn. 8; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, 11/2017, § 102 Rn. 26 und vor §§ 102-114 Rn. 31a; Eichenhofer in von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB X, 3. Auflage 2020, § 102 Rn. 5).

    Für die Anwendung des § 14 Abs. 1, 2 SGB IX genügt es, dass der Kläger ein Rehabilitationsträger i.S.d. §§ 5 Nr. 5, 6 Nr. 7 SGB IX war (und ist) und es sich bei dem ursprünglichen Antrag der leistungsberechtigten Hilfeempfängerin vom 02.11.2012 (jedenfalls auch) um einen Rehabilitationsantrag gehandelt hat, während unerheblich bleibt, ob die erbrachten Leistungen tatsächlich Teilhabeleistungen waren (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 7/13 R, Rn. 19f., juris; LSG NRW Urteil vom 20.10.2016, L 9 SO 314/15, Rn. 28, juris; vgl. auch Bayerisches LSG Urteil vom 21.01.2016, L 8 SO 235/14, Rn. 33, juris).

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20
    aa) Der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX steht nicht entgegen, dass der Kläger das Vorliegen von (in seine Zuständigkeit fallenden) Leistungen der Eingliederungshilfe verneint hat und die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX nur für Leistungen zur Teilhabe gilt, die zwar die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in seiner hier maßgeblichen bis einschließlich Dezember 2019 gültigen Fassung umschließen, nicht aber die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, Rn. 11, juris).

    Diese Rechtsprechung hat das BSG indes mit Urteil vom 30.06.2016 (B 8 SO 6/15 R, Rn. 12ff., juris) "modifiziert" bzw. zu Gunsten eines weiteren, funktionsdifferenten Verständnisses des Begriffes der ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten (vgl. dazu 4.) revidiert.

    Der Gesetzgeber versteht vielmehr im Rahmen einer funktionsdifferenten Auslegung auch Leistungen der Hilfe zur Pflege normativ als ambulante Betreuung i. S. des § 98 Abs. 5 SGB XII, hat dabei also ein weites Begriffsverständnis zugrunde gelegt; auf die für die Leistungsansprüche erforderliche Unterscheidung zwischen Eingliederungshilfe und Pflegehilfe kann es deshalb nicht ankommen (so noch: BSG Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 7/10 R, juris), weil ansonsten § 98 Abs. 5 SGB XII für Leistungen der Hilfe zur Pflege bedeutungslos wäre: Ihr Ziel ist, wie dargelegt, immer die pflegerische Unterstützung, nicht die Eingliederung bzw. Teilhabe (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 6/15 R, Rn. 13 f., juris; Urteil des Senates vom 21.02.2018, L 12 SO 222/14, Rn. 25, juris).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20
    Dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, die intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX (Erstattungsanspruch eines zweitangegangenen Trägers, vgl. Grauthoff in Kossens/von der Heide/Maß, SGB IX, 4. Auflage 2015, § 14 Rn. 23) und §§ 102 ff. SGB X verweist (BSG Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, Rn. 16, juris).

    Erstangegangener Rehabilitationsträger i.S. von § 14 SGB IX ist derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist (BSG Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, Rn. 17, juris; Kater in KassKomm, SGB X, 07/2021, § 102 Rn. 5).

    Der gleichlautende Antrag gegenüber der Beklagten vom 22.11.2012 ist als lediglich wiederholender Antrag im Rahmen eines durch den bereits zuvor bei dem Kläger gestellten Antrag eingeleiteten und einheitlichen rehabilitationsrechtlichen Verwaltungsverfahrens für die Begründung der Zuständigkeit im Außenverhältnis nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX unbeachtlich (BSG Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, Rn. 15, juris).

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 1/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Heranziehung einer besonderen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20
    Soweit die notwendige Teilhabe in Bezug auf ein selbstbestimmtes Wohnen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben allein durch eine pflegerische Unterstützung verwirklicht wird, scheiden Leistungen nach § 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 und 7 SGB IX a. F. dabei aus (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 1/17 R, Rn. 31, juris; BSG Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 1/12 R, Rn. 14ff., juris; zur seit jeher schwierigen Abgrenzung: Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 61 Rn. 36 ff.).

    Soweit die Beklagte hiergegen die Ergebnisse der Hilfeplankonferenz vom 04.07.2012 anführt, beruft sie sich auf eine frühere Beurteilung des Klägers, ohne dass verständlich würde, weshalb sie dessen frühere Beurteilung des Rechtscharakters der gewährten Leistungen für maßgeblich hält, dessen nach Kenntnisnahme der Entscheidung des 20. Senates des LSG NRW vom 28.11.2011 (L 20 SO 82/07, juris; bestätigt durch BSG Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 1/12 R, juris) geänderte Beurteilung aber nicht akzeptiert.

    Der auch seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellte notwendige Leistungsinhalt (§ 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII a. F.; vgl. dazu BSG Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 1/12 R, Rn. 17, juris) und Umfang folgt aus der bereits ausgewerteten Stellungnahme des LWL vom 10.01.2013 (vgl. 2. c).

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20
    Dabei genüge es, sei aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbstständige Leben und Wohnen ermöglicht werden solle (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, Rn. 19, juris).

    b) Sie erfolgte zutreffend nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX (vgl. BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, Rn. 11, juris; zur Ermächtigungsgrundlage für eine vorläufige Leistungsgewährung: Becker in Hauck/Noftz SGB X, 11/2017, § 102 Rn. 25f.).

    Die Eingliederungshilfe in Form des ABeWo hat das konkrete, (weit) zu verstehende Ziel der umfassenden Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld (BSG Urteil vom 30.06.2016, B 8 SO 7/15 R, Rn. 19, juris; Urteil des Senates vom 25.08.2021, L 12 SO 81/19, Rn. 62, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2011 - L 20 SO 82/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20
    Soweit der Kläger von Juli 2012 bis zum 12.08.2012 von einer Komplexleistung der schwierig abzugrenzenden Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfen zur Pflege mit der Zielsetzung des selbstständigen Wohnens ausgegangen sei, habe er diese Auffassung infolge eines Urteils des LSG NRW vom 28.11.2011 (L 20 SO 82/07) überdacht.

    § 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII kommt schon deswegen nicht zur Anwendung, weil mit der AV-SGB XII NRW eine landesrechtliche Sonderbestimmung im Sinne des § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII existiert, die vorrangig und abschließend ist (LSG NRW Urteil vom 28.11.2011, L 20 SO 82/07, Rn. 46, juris).

    Soweit die Beklagte hiergegen die Ergebnisse der Hilfeplankonferenz vom 04.07.2012 anführt, beruft sie sich auf eine frühere Beurteilung des Klägers, ohne dass verständlich würde, weshalb sie dessen frühere Beurteilung des Rechtscharakters der gewährten Leistungen für maßgeblich hält, dessen nach Kenntnisnahme der Entscheidung des 20. Senates des LSG NRW vom 28.11.2011 (L 20 SO 82/07, juris; bestätigt durch BSG Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 1/12 R, juris) geänderte Beurteilung aber nicht akzeptiert.

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20
    Dessen Rückgriff auf § 102 SGB X ist jedenfalls dann nicht gesperrt, wenn er sich einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der dem des zweitangegangenen Trägers vergleichbar ist (grundlegend: BSG Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, Rn. 10ff., juris; BSG Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, Rn. 11ff., juris; BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 7/13 R, Rn. 23, juris; BSG Urteil vom 13.09.2011, B 1 KR 25/10 R, Rn. 10, juris; Grube in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 102 Rn. 8; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, 11/2017, § 102 Rn. 26 und vor §§ 102-114 Rn. 31a; Eichenhofer in von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB X, 3. Auflage 2020, § 102 Rn. 5).

    Andernfalls würde in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Anreiz geschaffen, Rehabilitationsanträge ohne substanziellere Gründe weiterzuleiten (vgl. BSG Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, Rn. 16, juris; BSG Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, Rn. 15f., juris).

    Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation vorgesehen sind (BSG Urteil vom 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R, Rn. 15ff., juris; BSG Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, Rn. 14, juris).

  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 74/98 R

    Erstattungsanspruch - Kostenbeitrag - Sozialleistungsträger - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20
    Nach teilweise vertretener Ansicht des BSG muss sich der Erstattung (nach § 102 SGB X) beanspruchende Rechtsträger zwar eine bestandskräftige Verneinung eines Sozialleistungsanspruches durch den in Anspruch genommenen Rechtsträger grds. entgegenhalten lassen, wenn die ablehnenden Bescheide nicht offensichtlich unrichtig sind (BSG Urteil vom 12.05.1999, B 7 AL 74/98 R, Rn. 16, juris m.w.N.; BSG Urteil vom 10.07.2014, B 10 SF 1/14 R, Rn. 21, juris; BSG Urteil vom 17.12.2013, B 1 KR 50/12 R, Rn. 26, juris; Grube in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 102 Rn. 55; Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 95 Rn. 22, 33), während dies nach der vorzugswürdigen Gegenauffassung nicht der Fall ist (BSG Urteil vom 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, Rn. 12, juris m.w.N.; BSG Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 36/98 R, Rn. 19, juris; nach Schutzwürdigkeit differenzierend: BSG Urteil vom 13.12.2016, B 1 KR 29/15 R, Rn. 15, juris).

    Auch nach der erstgenannten Auffassung ist jedoch von der Bindungswirkung gegenüber dem anderen Leistungsträger als Drittem der Fall ausgenommen, dass die Ablehnung gerade wegen der (vermeintlichen) Leistungsverpflichtung eines anderen Trägers erfolgt ist, wie dies vorliegend der Fall ist (BSG Urteil vom 12.05.1999, B 7 AL 74/98 R, Rn. 16, juris).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R

    Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege -

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R

    Sozialhilfe - Einkommens- oder Vermögenseinsatz - Zuflussprinzip -

  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 -

  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R

    Keine Erstattung von Behandlungskosten einer gesetzlichen Krankenkasse durch den

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R

    Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und

  • LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R

    Krankenversicherung - isolierte ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Form

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02

    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger

  • LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14

    Kostenerstattung bei Leistungen des erstbefassten Rehabilitationsträgers trotz

  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 36/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Gesamtvereinbarung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2018 - L 12 SO 222/14

    Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern wegen Erbringung von Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 SO 453/11
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in

  • LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 289/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskostenfreiheit für Träger der Sozialhilfe

  • BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 25/10 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Arbeitstherapie für gesetzlich

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